Auch nach Jahrzehnten durchgeführter Bergungen befinden sich noch immer unentdeckte Kampfmittel im Berliner Boden. Die von diesen Kriegsaltlasten ausgehenden Risiken und Gefahren erfordern auch über 80 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges geeignete Untersuchungen, um Risiken gering zu halten und Gefahrensituationen zu vermeiden.
Im Land Berlin regelt die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelV) die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.
Grundsätzliches
- Für die Ermittlung von Kampfmitteln ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt als Ordnungsbehörde zuständig.
- Die ordnungsgemäße Bergung von Kampfmitteln obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück.
- Für die Beseitigung geborgener und aufgefundener Kampfmittel ist die Polizei Berlin zuständig, die sofort über den Notruf 110 zu verständigen ist.
Aktuelles
Die KampfmittelV vom 17.07.2018 ist durch die Verordnung zur Änderung der KampfmittelV vom 17.03.2026 am 27.03.2026 geändert worden. Ein wesentlicher Änderungsgrund war die Neubewertung des von ehemaligen Löschteichen ausgehenden Gefahrenpotenzials. Es ist grundsätzlich verboten, ohne die vorherige Hinzuziehung eines zugelassenen Unternehmens Bodeneingriffe auf Flächen ehemaliger Löschteiche durchzuführen.
Der Rechtsanspruch auf eine ordnungsbehördliche Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 1 der KampfmittelV vom 17.07.2018 ist entfallen. Das Einreichen von Auskunftsersuchen zum Erkenntnisstand über ein mögliches Vorhandensein von Kampfmitteln ist möglich. Eine rechtliche Verpflichtung zur Einholung der Auskunft besteht nicht. Die Auskunft ist nicht baugenehmigungsrelevant. Es werden nur Auskünfte erteilt, wenn Bodeneingriffe geplant sind und benannt werden.
Weitere Informationen und Hinweise werden in der aktualisierten Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin gegeben.