Laut § 7 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) sind die öffentlichen Beschaffungsstellen verpflichtet, bei der Beschaffung ökologische Kriterien anzuwenden. Dabei sind grundsätzlich auch die vollständigen Lebenszykluskosten zu berücksichtigen.
Die Einzelheiten dazu regelt die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU). Einzuhalten sind die Vorgaben der VwVBU durch:
- die unmittelbare Landesverwaltung, das heißt sowohl Senats- als auch Bezirksverwaltungen sowie deren nachgeordnete Behörden, bei allen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen.
- Zudem haben sich zahlreiche Institutionen der mittelbaren Berliner Landesverwaltung freiwillig bzw. über vertragliche Übereinkunft zur Anwendung der VwVBU verpflichtet.
So besteht beispielsweise eine Beschaffungsbeschränkung für Holz und Holzprodukte, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Öffentliche Stellen haben sich vor der Beschaffung einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Alternativen mit welchen Umweltauswirkungen zur Erfüllung des gewünschten Zwecks zur Verfügung stehen (vergleiche Punkt 6 Vorüberlegungen). Eine detaillierte Anleitung zur Anwendung der Regelungen der VwVBU liegt in Form eines Handlungsleitfadens (PDF, 871 kB) vor.
Für die Beschaffung verschiedener Güter und Dienstleistungen sind konkrete Umweltschutzanforderungen in den Leistungsblättern (Anhang 1 zur VwVBU, PDF, 1.9 MB) dargelegt.
Eine Zusammenfassung planungs- und baubezogener Vorgaben der VwVBU ist in einem Online-Themendossier zusammengestellt. Für Planungs-, Bau- und Sanierungsaufträge sind mit Blick auf den Klimaschutz insbesondere folgende Leistungsblätter relevant: