Umweltverträgliche Beschaffung im Rahmen von Bau- und Sanierungsvorhaben

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Laut § 7 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) sind die öffentlichen Beschaffungsstellen verpflichtet, bei der Beschaffung ökologische Kriterien anzuwenden. Dabei sind grundsätzlich auch die vollständigen Lebenszykluskosten zu berücksichtigen.

Die Einzelheiten dazu regelt die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU). Einzuhalten sind die Vorgaben der VwVBU durch:

  • die unmittelbare Landesverwaltung, das heißt sowohl Senats- als auch Bezirksverwaltungen sowie deren nachgeordnete Behörden, bei allen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen.
  • Zudem haben sich zahlreiche Institutionen der mittelbaren Berliner Landesverwaltung freiwillig bzw. über vertragliche Übereinkunft zur Anwendung der VwVBU verpflichtet.

So besteht beispielsweise eine Beschaffungsbeschränkung für Holz und Holzprodukte, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Öffentliche Stellen haben sich vor der Beschaffung einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Alternativen mit welchen Umweltauswirkungen zur Erfüllung des gewünschten Zwecks zur Verfügung stehen (vergleiche Punkt 6 Vorüberlegungen). Eine detaillierte Anleitung zur Anwendung der Regelungen der VwVBU liegt in Form eines Handlungsleitfadens (PDF, 871 kB) vor.

Für die Beschaffung verschiedener Güter und Dienstleistungen sind konkrete Umweltschutzanforderungen in den Leistungsblättern (Anhang 1 zur VwVBU, PDF, 1.9 MB) dargelegt.

Eine Zusammenfassung planungs- und baubezogener Vorgaben der VwVBU ist in einem Online-Themendossier zusammengestellt. Für Planungs-, Bau- und Sanierungsaufträge sind mit Blick auf den Klimaschutz insbesondere folgende Leistungsblätter relevant:

  • Leistungsblatt 25: Wettbewerbe

    Unter 25.1 sind Anforderungen zu baulichen Wettbewerben, unter 25.2. zu städtebaulichen Wettbewerben zusammengefasst. Bezüglich baulicher Wettbewerbe wird auf den Leitfaden „Systematik für Nachhaltigkeitsanforderungen in Planungswettbewerben“ (SNAP, PDF, 3 MB) verwiesen. Bereits im Wettbewerbsverfahren sind die Anforderungen für das Silber-Niveau des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) zu berücksichtigen.

    Die Möglichkeiten, Holz für die Baukonstruktion und tragenden Bauteile zu verwenden, sind zu prüfen. Sofern keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften gegen die Verwendung von Holz sprechen und die technischen Eigenschaften gleichwertig eingehalten werden können, ist der klimaschonende Baustoff Holz bevorzugt zu verwenden. Um die Ableitung von Niederschlagswasser in das Kanalsystem und in die Gewässer zu verringern oder zu vermeiden sowie zur Förderung der Verdunstung/Beschattung (Klimaanpassung), ist im Gebäudeentwurf eine gezielte Regenwasserbewirtschaftung umzusetzen.

    Für Bauliche und Städtebauliche Wettbewerbe ist vorgegeben, dass in der Jury mindestens eine Person vertreten sein muss, die über Expertise im Bereich Nachhaltiges Bauen verfügt. Bei städtebaulichen Wettbewerbsentwürfen muss stets ein ökologisches Gesamtkonzept beiliegen, das Themen wie Auswirkungen des städtebaulichen Entwurfs auf das Mikroklima, die Freiraumversorgung und Biodiversität und weitere Umweltfaktoren darstellt.

  • Leistungsblatt 26: Neubau und Komplettmodernisierung von öffentlichen Gebäuden

    Das Leistungsblatt für Neubau- und Komplettmodernisierungsprojekte verpflichtet bei Aufträgen ab 10 Mio. € für bestimmte Gebäudetypen (Unterrichts-, Verwaltungs- und Laborgebäude) zur Anwendung des Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB). Bei betroffenen Bauvorhaben muss ein BNB-Erfüllungsgrad von mindestens 65 % (Silber-Niveau) erreicht werden. Zudem ist ein Recyclingkonzept zu entwickeln und Recyclingbeton zu verwenden.

  • Leistungsblatt 27: Kastendoppelfenster

    Das Leistungsblatt gibt für entsprechende öffentliche Aufträge vor, bereits eingebaute sanierungsbedürftige Kastendoppelfenster instand zu setzen. Bei grundlegenden Sanierungen der Fassade ist der Umgang mit den Fenstern ein wesentlicher Diskussionspunkt. Die Wiederverwendung von Fenstern hat durch die Substitution von Rohstoffgewinnung, Verarbeitung und Herstellung von Neuprodukten ein nicht unerhebliches Klimaschonungspotenzial. Die im Kreislaufwirtschaftsrecht verankerte Abfallhierarchie verlangt daher, bei Verwaltungsentscheidungen (siehe z. B. § 23 KrW-/AbfG Bln) die unnötige Entstehung von Abfall, beispielsweise durch die Verlängerung der Produktlebensdauer, zu vermeiden. Ein entsprechender Leitfaden der Architektenkammer Berlin bietet bezogen auf Kastendoppelfenster eine detaillierte Arbeitshilfe (PDF, 1.8 MB) dazu.

  • Leistungsblatt 35: Rückbau von Gebäuden

    Im Leistungsblatt 35 werden Vorgaben für die Planung und Durchführung des Rückbaus öffentlicher Gebäude sowie für die möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle zusammengefasst. Rückbaukonzepte müssen zum einen das Thema Schadstoffsanierung adressieren, zum anderen sicherstellen, dass Bauteile vorrangig wiederverwendet, oder, falls dies nicht möglich ist, recycelt werden. Ein Leitfaden zur Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes bietet hierfür Unterstützung. Auftragnehmer, die einen Rückbau durchführen, müssen die Anforderungen von VDI Richtlinie 6210 Blatt 1 Absatz 6.3 erfüllen. Die Getrenntsammlungs-, Zuführungs- und Dokumentationspflichten gemäß §§ 8-9 Gewerbeabfallverordnung sind zu berücksichtigen.

Vorbildwirkung der öffentlichen Hand bei kleineren Vorhaben

Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz BerlAVG, die Ermächtigungsgrundlage der VwVBU, legt in § 3 den sachlichen Anwendungsbereich fest. Dieser umfasst alle öffentlichen Aufträge über Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € sowie Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 € (jeweils ohne Umsatzsteuer).

Liegen Auftragswerte unterhalb dieser Schwellenwerte, besteht keine Verpflichtung zur Anwendung der Vorgaben der VwVBU, jedoch ist eine freiwillige Anwendung möglich und im Sinne der Vorbildwirkung der öffentlichen Hand empfehlenswert.