Häufige Fragen zur Ausführungsvorschrift (AV) Mehrweg

Pommes Frites in einer Schale
  • Was soll mit der AV Mehrweg erreicht werden?

    Mit der AV Mehrweg soll aktiv zur Abfallvermeidung beigetragen werden.
    Veranstaltungen werden durch ein breites Angebot von Speisen und Getränken bereichert. Hierbei entstehen große Mengen an Abfall durch die Verwendung von Einweggeschirr und -besteck die nach einer Verwendungsdauer von ca. 10 Minuten letztendlich in die Verbrennung gehen.
    Auf der Fan Zone am Reichstag konnten bei der EM 2024 aufgrund des Konzeptes rund 2 Millionen Einwegverpackungen eingespart werden. Essen und Getränke wurden zu 100 Prozent in Mehrweg ausgegeben, wodurch 24 Tonnen Abfälle sowie 100 Tonnen CO₂ eingespart werden konnten.
    Das Land Berlin und der Veranstalter Kulturprojekte Berlin am FUTURE HUB Berliner Fan Zone wurden daraufhin von der Deutschen Umwelthilfe für ihr umweltfreundliches Mehrwegkonzept 2024 ausgezeichnet.
    Weitere Beispiele sind der Karneval in Düsseldorf, die Rheinkirmes oder Weihnachtsmärkte.

  • Was ist die AV Mehrweg?

    Es handelt sich um eine Verwaltungsvorschrift, welche Regelungen zur Nutzung von Mehrweggeschirr und -besteck vorgibt, wenn u.a. bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen Speisen- und Getränkeausgaben vorgesehen sind.
    Hintergrund: Diese Ausführungsvorschrift konkretisiert die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW /AbfG Bln) enthaltene Pflicht der öffentlichen Hand Berlins, vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 KrW /AbfG Bln beizutragen, soweit es um die Verwendung von Mehrwegalternativen anstelle von Einwegprodukten bei dem Verzehr von Speisen und Getränken geht.

  • Wann tritt die AV Mehrweg in Kraft?

    Die AV Mehrweg tritt am 01. Oktober 2026 in Kraft.

  • Für wen gilt die AV Mehrweg?

    Sie richtet sich an

    • die Behörden des Landes Berlin,
    • die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen),
    • Sondervermögen und
    • Gesellschaften, die sich ausschließlich im Eigentum des Landes Berlin befinden.
  • Worauf bezieht sich die AV Mehrweg?

    Sie bezieht sich auf das Geschirr und Besteck bzw. Verpackungen bei Essens- und Getränkeausgaben, auf die die öffentliche Hand im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 KrW /AbfG Bln Einfluss hat:

    • innerhalb der Verwaltung selbst, u. a. bei Sitzungen, Runden, internen Einladungen oder dem Empfang von Gästen (Selbstverpflichtung),
    • jegliche Zusammenkünfte von Personen und Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Sportveranstaltungen oder Straßenfeste),
      • die einer behördlichen Genehmigung bedürfen (z. B. nach Straßen- oder Grünanlagengesetz) oder
      • für die Räumlichkeiten oder Flächen vertraglich zur Verfügung gestellt werden (z. B. durch Miete, Pacht, Leihe),
      • sofern dort Speisen und/oder Getränke ausgereicht werden sollen,
    • Mensen, Kantinen und Cafés u. ä. sowie Essensausgaben, beispielsweise in Sammelunterkünften oder Heimen, welche im Zusammenhang mit einer Einrichtung der öffentlichen Hand oder im Rahmen von Zuwendungen betrieben werden, sowie
    • sonstige Möglichkeiten des Verzehrs von Speisen und Getränken, auf die die öffentliche Hand entsprechenden Einfluss hat (z. B. über Konzessionsverträge oder Zuwendungen).
  • Welche Regelungen gelten für Geschirr und Besteck?

    Es sollen ausschließlich Mehrweggeschirr, Mehrwegbecher/ -gläser sowie Mehrwegbesteck verwendet werden.

  • Kann ich Einweggeschirr/ Besteck aus kompostierbarem oder biologisch abbaubarem Kunststoff verwenden?

    Als kompostierbar ausgewiesenes oder aus biologisch abbaubaren Kunststoffen hergestelltes Einweggeschirr und -besteck stellen keine Alternative zu Mehrweggeschirr und -besteck dar. Sie sind genauso kurzlebig wie andere Einwegkunststoffprodukte und erzeugen die gleiche Menge Abfall, der – im Restmüll gesammelt – nicht einmal recycelt werden könnte. Kompostierbar zertifizierter Kunststoff muss unter industriellen Bedingungen nach drei Monaten zu 90 Prozent verrottet sein. Der Zyklus in der Kompostieranlage beläuft sich hingegen auf ca. fünf Wochen. Als Folge muss auch das als kompostierbar zertifizierte Geschirr in den Restmüll und somit in die Verbrennung. Der Begriff „biologisch abbaubar“ täuscht über die Probleme hinweg, die mit dieser Gruppe der Kunststoffe einhergehen (Fehlentsorgung in die Biotonne, achtloses Wegwerfen in die Natur, sorglose Verwendung von Einwegprodukten).

  • Was ist bezüglich eines Pfandes zu beachten?

    Es soll ein spürbares Pfand erhoben werden, um hohe Rückgabequoten zu erreichen.
    Bei geschlossenen internen Veranstaltungen kann hiervon abgesehen werden.

  • Was mache ich mit dem gebrauchten Geschirr und Besteck?

    Die Säuberung des Geschirrs und Bestecks muss gewährleistet sein, beispielsweise durch die Aufstellung eines zentralen Spül-Mobils und/oder durch den Einsatz gleichwertiger Systeme, wie ein Geschirrservice mit externer Reinigung.

  • Welche Vorgaben gibt es zu Lebensmittelverpackungen?

    Lebensmittel sollten nur in Großverpackungen verpackt sein. Stehen Mehrweg-Großverpackungen zur Verfügung, sind diese anstelle von Einweg-Großverpackungen zu verwenden.
    Einweg-Portionsverpackungen wie z. B. für Kaffeesahne, Zucker, Marmelade, Butter, Senf, Ketchup, Saft, Kekse oder Kaffeekapseln sind nicht gestattet.