Wohnraumsicherungsgesetz im Senat beschlossen – mehr Schutz für Mieterinnen und Mieter und Sicherung des bezahlbaren Wohnraums in Berlin
Pressemitteilung vom 17.03.2026
Aus der Sitzung des Senats am 17. März 2026:
Der Senat von Berlin hat heute die Vorlage des Senators für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Christian Gaebler für ein Wohnraumsicherungsgesetz beschlossen, die jetzt in das Abgeordnetenhaus eingebracht wird.
Mit dem Artikelgesetz werden drei bestehende Gesetze – das Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln), das Wohnungsaufsichtsgesetz (WoAufG Bln) und das Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) geändert.
Nach dem ersten Durchgang im Senat am 6. Januar 2026 hat der Rat der Bürgermeister dem Gesetzesentwurf am 19. Februar 2026 zugestimmt. Seit der ersten Senatsbefassung haben sich noch einige Anpassungen ergeben.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Es wurde eine Anpassung bei den personalwirtschaftlichen Auswirkungen vorgenommen. Auf Anregung des Rats der Bürgermeister wird nunmehr im Gesetzesentwurf gewürdigt, dass es durch die Einführung der Anzeigepflicht der Untervermietung von WBS-Wohnungen zu einem Mehrbedarf an Personal kommen könnte. Da bisher keine Erfahrungswerte vorliegen, ist noch nicht absehbar und bezifferbar, ob und in welchem Umfang ein zusätzlicher personeller Aufwand entsteht.
Mit dem Wohnraumsicherungsgesetz wird eine Anzeigepflicht für die Untervermietung einer WBS-Wohnung eingeführt. Auch hier wurde auf Anregung der Bezirke eine Ergänzung des künftigen Gesetzestextes vorgenommen. Nunmehr muss auch beim Auszug des Untermieters eine Freimeldung gegenüber dem zuständigen Wohnungsamt erfolgen, damit die Wohnungsämter zeitnah über die Beendigung des Untermietverhältnisses informiert werden. Dies ermöglicht eine ordnungsgemäße Fortschreibung und Dokumentation im WBS-Kataster und führt zugleich zu einer Angleichung an das reguläre WBS-Verfahren, in dem Zu- und Auszüge ebenfalls anzeigepflichtig sind. Darüber hinaus wird eine Verpflichtung zur Mitteilung der aktuellen Miethöhe eingeführt. Hintergrund ist, dass im WBS-Kataster regelmäßig lediglich die bei Einzug maßgebliche Miete erfasst wird. Für die Prüfung, ob die verlangte Untermiete den gesetzlichen Vorgaben – insbesondere im Hinblick auf die zulässige Einzel- oder Vergleichsmiete – entspricht, ist jedoch die jeweils aktuelle Miethöhe erforderlich. Diese Mitteilungspflicht dient sowohl einer effektiven Kontrolle als auch der Verfahrensvereinfachung.
Eine weitere Änderung wurde in Art. 3 des Wohnraumsicherungsgesetzes vorgenommen und betrifft das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Künftig soll die Pflicht zur Einhaltung einer Anfangsmiete für Ersatzwohnraum, wenn ein Ein- oder Zweifamilienhaus errichtet wird, entfallen. Wird Wohnraum beseitigt, ist in der Regel Ersatzwohnraum zu schaffen. Dieser Ersatzwohnraum ist nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ZwVbG i.V.m. § 3 Absatz 4 ZwVbVO zu einer angemessenen Anfangsmiete zu vermieten. Ein- und Zweifamilienhäuser machen nur einen geringen Anteil am Berliner Mietwohnungsmarkt aus und werden in der Regel von den Eigentümern selbst bewohnt. Mit dieser Änderung wird die Praxisgerechtigkeit erhöht und die Verfahren in den Wohnungsämtern vereinfacht.
„Mit dem Wohnraumsicherungsgesetz stärken wir den Schutz von Mieterinnen und Mietern und sorgen dafür, dass bezahlbarer Wohnraum in Berlin erhalten bleibt. Mehr Transparenz und klare Regeln helfen den Bezirken, bestehende Vorgaben wirksamer umzusetzen “, so Stadtentwicklungssenator Christian Gaebler.
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